1.1Name: Unter dem Namen Wanderclub Glarnerland besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
1.2 Sitz: Der Sitz des Vereines befindet sich, am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
1.3 Zweck: Der Verein bezweckt:
a) Pflege des Wandersportes
b) Pflege von Geselligkeit und Freundschaft
c) Der Wanderclub Glarnerland nimmt an IVV Veranstaltungen teil.
II. Mitgliedschaft
Art. 2
2.1 Art der Mitgliedschaft: Der Verein besteht aus Aktiv- Passiv-, Ehrenmitglieder und Gönner.
2.2 Aktivmitgliedschaft: Die Aktivmitgliedschaft kann von allen Personen erworben werden.
2.3 Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich um den Wanderclub Glarnerland besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2.4 Vorstandsmitglieder erhalten nach 12 Jahren Vorstandstätigkeit die Ehrenmitgliedschaft.
2.5 Passivmitgliedschaft: Jedes Passivmitglied hat ein Stimmrecht.
Art. 3
3.1 Aufnahme: Die Aufnahme in den Wanderclub Glarnerland erfolgt durch den Vorstand und werden durch den Verein mit Kleidern ausgestattet.
Art. 4
4.1 Mitgliederbeiträge: Aktiv- und Passivmitglieder vom Wanderclub Glarnerland sind zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt. Bei Eintritten zwischen Januar bis Oktober ist der ganze Jahresbeitrag zu leisten.
4.2 Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind von den statutarischen finanziellen Leistungen gegenüber dem Wanderclub Glarnerland entbunden.
Art. 5
5.1 Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beim Wanderclub Glarnerland erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie durch Auflösung des Clubs.
5.2 Austritt: Der Austritt aus dem Wanderclubs Glarnerland ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens bis zum 15. Dezember beim Präsidenten sein. Die Kleider müssen dem Verein zurückgegeben werden.
5.3 Ausschluss: Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen vom Wanderclub Glarnerland verstossen, können vom Vorstand durch Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Dieser entscheidet endgültig. Aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine Ehrenmitgliedschaft entzogen werden.
5.4 Verlust der Ansprüche: Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückleistung ihrer Beiträge. Bei Tod eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 6
6.1 Vereinsorgane: Der Verein besteht aus folgenden Organen:
a) Hauptversammlung
b) Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren
d) OK Volksmarsch
a) Hauptversammlung
Art. 7
7.1 Grundsatz: Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen, alle Befugnisse zu die nicht einem anderen Organ durch die Statuten oder durch Beschluss der Hauptversammlung übertragen wurden.
7.2 Ordentliche Hauptversammlung: Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich bis spätestens ende März statt. Ort und Datum der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt.
7.3 Ausserordentliche Hauptversammlung: Ausserordentlicherweise kann eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet. Zudem können (mindestens) ein Fünftel der Mitglieder jederzeit unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen. Die Versammlung hat dann innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.
Art. 8
8.1 Einberufung: Die Einberufung zur Hauptversammlung erfolgt durch persönliche Einladung. Sie ist jedem Mitglied schriftlich unter Angabe der Traktanden 3 Wochen im voraus zuzustellen.
8.2 Taktanden: Die Traktanden haben über die bevorstehenden Geschäfte und Anträge informativ Aufschluss zu geben.
8.3 Unangekündigte Anträge: Über Geschäfte und Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf an der Versammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dafür ist.
8.4 Anträge der Mitglieder: Anträge der Mitglieder müssen spätestens bis 31. Dezember schriftlich beim Präsidenten eingetroffen sein.
Art. 9
9.1 Befugnisse der Hauptversammlung: Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
2. Abnahme des Jahresberichts.
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisoren Berichtes sowie Entlastung der verantwortlichen Vereinsorgane.
4. Beschlussfassung über den Voranschlag. (Budget)
5. Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Jahr für Aktiv- und Passivmitglieder.
6. Wahlen
a) des Präsidenten
b) des Vorstandes
c) der Revisionsstelle/Revisoren
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes.
9. Teil- oder Totalrevision der Statuten.
10. Beschlussfassung über andere, ihr durch die Statuten oder die Hauptversammlung selbst zugewiesenen Geschäfte.
11. Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.
Art. 10
10.1 Beschlussfähigkeit: Jede rechtmässige einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
10.2 Stimmrecht: Jedes Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Ohne anders lautenden Entscheid der Hauptversammlung wird offen abgestimmt und gewählt.
10.3 Mehrheit: Für Wahlen und Sachgeschäfte gilt, sofern die Statuten nichts abweichendes bestimmen, dass relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht.
b) Vorstand
Art. 11
11.1 Zusammensetzung: Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär (Aktuar)
d) Kassier
e) 1 bis 3 Mitglieder
11.2 Aufgaben: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie der Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung. Er hat die Hauptversammlung einzuberufen und die Traktandenliste vorzubereiten. Er bestimmt die Delegierten der Delegiertenversammlung vom IVV. Der Vorstand, insbesondere der Präsident, vertritt den Wanderclub Glarnerland nach aussen.
11.3 Amtsdauer: Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12
12.1 Vorstandssitzung: Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
12.2 Beschlussfähigkeit: Sind drei Mitglieder des Vorstandes vertreten, ist er beschlussfähig. Entschieden wird mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Der Präsident hat den Stichentscheid, in allen anderen Fällen stimmt er nicht.
12.3 Ausgabenkompetenz: In die Kompetenz des Vorstandes fallen einmalige Ausgaben bis maximal Fr. 1’500.00 pro Jahr.
12.4 Der Vorstand hat Anspruch auf ein jährliches Vorstandsessen.
d) Revisionsstelle/Revisoren
Art. 13
13.1 Aufgaben: Die Revisoren haben alljährlich die Jahresrechnung des Vereines zu prüfen. Zuhanden der ordentlichen Hauptversammlung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten und ein entsprechender Antrag zu stellen.
13.2 Amtsdauer: Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig
IV. Vertretung
Art. 14
14.1 Rechtsverbindliche Unterschrift: Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Wanderclub Glarnerland führen der Kassier, sowie 2 weitere Vorstandsmitglieder Einzel.
V. Haftung
Art. 15
15.1 Haftung: Für die Verbindlichkeiten des Wanderclubs Glarnerland haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI. Vereinskasse
Art. 16
16.1 Bildung der Vereinskasse: Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder gemäss der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung.
b) freiwilligen Beiträgen und Schenkungen.
c) Vermögenserträge
VII Schlussbestimmungen
Art. 17
17.1 Statutenrevision: Das Recht der teilweisen oder der totalen Statutenrevision steht nur der Hauptversammlung zu. Die diesbezüglichen Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Art. 18
18.1 Auflösung und Liquidation: Die Auflösung und Liquidation des Vereins, kann nur mit Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden und an der Abstimmung Teilnehmenden Mitglieder gefasst werden.
18.2 Vereinsvermögen: Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen geht an den IVV mit der Bestimmung, dass es nur einer dem gleichen oder sehr ähnlichen Zwecke dienenden glarnerischen Organisation ausgehändigt werden darf.
Art. 19
Die vorliegenden Statuten wurden an der Ausserordentlichen Hauptversammlung vom 5.06.2003 / ordentlichen Hauptversammlung 8. März 2018 Durchberaten und genehmigt. Sie ersetzen die Statuten von der Hauptversammlung 1982 mit allen inzwischen ergangenen Abänderungen.
Mollis, 8. März 2018
Präsidentin: Karin Winteler Aktuarin: Claudia Biasio